Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von STAURAUMFABRIK

I. Geltung
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Kauf der STAURAUM-Schiebetürsysteme und der Nischeneinrichtung im STAURAUMFABRIK-System, welcher mit der Computersoftware „KOMANDOR“ vorbereitet und abgewickelt wird.

II. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen von STAURAUMFABRIK (oder jeweiligen Vertragshändler) liegen diese Bedingungen sowie etwaig gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Der Besteller erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Vertrag als für ihn verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Bestellers (soweit Kaufmann), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

III. Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind kostenlos und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt sind. Dabei gilt ebenfalls eine schriftliche Bestätigung per Mail.
2. Maximale Maße unserer Schrankelemente betragen aus technischen Gründen wie folgt: bei Elementen aus Spanplatte und Spiegelglas: 2,75m, bei der Rattanplatte: 2,7 m, bei Elementen aus Glas und Milchglas: 2,5 m. Falls eine Erstellung von längeren Elementen notwendig sein sollte (z.B. bei der Boden- und Deckenplatte), werden Elemente zusammengefügt.
3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. Ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher auch in elektronischer Form behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
4. Wir sind nicht verpflichtet, die uns vom Besteller oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit zu prüfen. Durch die schriftliche Bestellung übernimmt der Besteller die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns ausdrücklich als Fixtermine bestätigt worden sind. Die Einhaltung der fixen Lieferfristen setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Materialbeistellungen, Freigaben, Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Wir bemühen uns stets Bestellungen innerhalb von 40 Tagen zu realisieren.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück zu führen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit aus einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung im Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht.

V. Abnahme
Der Besteller hat die vollständige Montage und Warenannahme durch seine Unterschrift auf der Montagekarte oder Montagezeichnung zu bestätigen, soweit keine Beanstandungen vorliegen.

VI. Aufstellung und Montage
1. Der Besteller hat auf seine Kosten und ohne Anforderung all diejenigen Leistungen zur Aufstellung und Montage zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind und nicht explizit durch uns übernommen worden sind, insbesondere Baustelleneinrichtung, Energieversorgung, evtl. Stellen von Hilfskräften etc.
2. Vor Beginn der Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz geebnet und geräumt, Wand- und
3. Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
4. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen der Monteure zu tragen.
5. Unseren Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

VII. Gewährleistung/Garantie
a) Wir garantieren für die Beständigkeit der gleitenden Teile, der Systemmechanismen und der Schwenksysteme wie folgt:
Beim Verkauf von Elementen, die vom Kunden selbständig eingebaut werden, kann für eine fachgerechte Montage nicht garantiert werden und die Garantieleistung begrenzt sich auch 12 Monate seit dem Kaufdatum, wobei der Kunde die Elemente zu der Verkaufsstelle wieder zurückbringen muss.
b) Ist der Einbau durch uns vorgenommen worden, wird eine Garantie von 60 Monate seit dem Kaufdatum auf mechanische Teile und 24 Monate auf die Einbauten insgesamt erteilt.
c) Auf sonstige Einrichtungselemente erteilten wir eine Garantie von 12 Monaten seit dem Kaufdatum, ausgenommen sind mechanische Schäden.

Gewährleistung bei Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zuliefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Schlagen zwei Nachbesserungs-/Nachlieferungsversuche fehl, stehen dem Besteller weitere Gewährleistungsansprüche(z.B. Rücktritt, Minderung)zu.
4. Die erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der von uns geschuldeten Nacherfüllung tragen wir. Befindet sich der Liefergegenstand nicht mehr am Auslieferungsort, tragen wir die dadurch entstehenden Mehraufwendungen nicht.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, bei einer fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, im Falle von natürlicher Abnutzung, bei einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, nicht ordnungsgemäßen Wartung, mangelhaften Bauarbeiten, Mängeln des Aufstellungsortes, chemischen Einflüsse (nicht geeignete Reinigungsmittel).
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die Änderung des Liefergegenstandes, sofern diese ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurde.

VIII. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur: bei Vorsatz, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus unseren Geschäftsbeziehungen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen geleistet worden ist.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Liefergegenständedurch den Besteller oder von ihm Beauftragte erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird unser Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller ist berechtigt, unseren Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
3. Veräußert der Besteller unseren Liefergegenstand, oder geht dieser für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum kraft Gesetz oder Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter in das Eigentum des Vermieter über, gleich in welchem Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinem Unterbesteller keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurück zutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

X. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar oder per Überweisung ohne jeden Abzug zu leisten.
3. Der Besteller hat je nach Vereinbarung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes bei der Abgabe der schriftlichen Bestellung zu leisten hat. Reparatur- und Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar.
4. Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Zahlungen an unsere Angestellten oder Vertreter haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese von uns zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sind.
6. Zusätzliche Gebühren.
7. Der Montagepreis umfasst Lieferung bis zur Kundenwohnung im Umkreis von 20 km von der Verkaufsstelle sowie das Hineintragen der Türen sowie aller Bebauungselemente bis zur 4. Etage. Bei einer höheren Wohnungslage wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2 Euro pro Element je Etage fällig. Dies betrifft Elemente, die mit einem Aufzug nicht transportiert werden können. Bei einer Anfahrt von mehr als 20 km wird die Lieferung nach einer pauschalen Preisliste abgerechnet. Der Montagepreis umfasst nicht zusätzliche Tätigkeiten, die zwecks Ausgleichs von Unebenheiten in Wänden, Boden- und Deckenflächen erfolgen müssen. Spalten von nicht mehr als 8 mm Breite zwischen der Abschlussleiste und der Wand werden auf Wunsch des Kunden mit weißer Acrylmasse kaschiert.

XI. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers (soweit Kaufmann) – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren, wenn gesetzlich eine Verkürzung der Verjährungsfristen zulässig ist, in zwölf Monaten. Für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, wegen
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz.

XII. Sonstiges
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz bzw. für unsere ausführende Zweigniederlassung/Vertragshändler zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet ausschließlich Anwendung.
3. Hinweis nach § 33 BDSG: Personenbezogene Daten des Bestellers werden durch uns zum Zwecke der Vertragsabwicklung, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke gespeichert.
4. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.